Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz Bafög, fördert in der Bundesrepublik Deutschland Jugendliche und junge Erwachsene bei der Erlangung einer Berufsqualifikation und fördert die gute Beratung vom Bafögamt.
Denn Bafög-Empfänger sollen dem Ideal nach, frei von der sozialen Herkunft, ihren Berufswunsch in die Tat umsetzen können. Dazu hat der Gesetzgeber einen Förderkatalog erlassen, der die Modalitäten und die Höhe der Zuwendung regelt.
Die Bearbeitung und Verwaltung der Anträge obliegt dabei dem Bafögamt. An Universitäten wird das Bafögamt unter dem Dach des Studentenwerks betrieben und ist in die Struktur der jeweiligen Bildungseinrichtungen integriert. Studenten an Abendgymnasien, Fachschulen und Akademien wenden sich hingegen an das zuständige Bafögamt in ihrem Bezirk. Anders verhält es sich bei Schülern und Schülerinnen, die sich für Ihren Antrag auf Ausbildungsförderung mit der Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung am Wohnort der Eltern in Verbindung setzen müssen.
Gute Beratung: Bafögamt unterstützt Ausfüllen des Antrags
Bafögämter verstehen sich nicht nur als rein prüfende Institution. Sie bieten den Interessenten ein Service rund um das Thema Ausbildungsförderung. Grundsätzlich informieren die Mitarbeiter in einer Erstberatung über die Voraussetzungen und die Antragsformalitäten. Zu Anfang lassen sich individuelle Parameter gut in ein solches Gespräch integrieren. Aufgrund der Komplexität des Antrags wirken sie zudem unterstützend bei der Ausfertigung des Erstantrags. Ist der Erstantrag gestellt und die Rechtmäßigkeit gewahrt, berechnet das Bafögamt den Anteil der finanziellen monatlichen Förderung. Die Höhe dieses Förderbetrags hängt maßgeblich von den elterlichen Vermögensverhältnissen ab.
Einkünfte müssen bei der Beratung offengelegt werden
Eigene Einkünfte werden jedoch ebenfalls als Berechnungsgrundlage herangezogen. Übersteigen diese Einkünfte ein festgelegtes Niveau, wird das Bafögamt die Förderung verweigern. Sollten sich diese Parameter jedoch verändern, kann eine erneute Förderung beantragt werden. Dabei ist anzumerken, dass veränderte Umstände, bei denen eine Bafög-Relevanz besteht, grundsätzlich dem Bafögamt zu melden sind. Dabei ist genau abzuwägen, ob nicht ein Studienkredit das Bafög-Geld sinnvoll ergänzen kann. Zurüchgezahlt werden muss beides.
Die Zahlung des Bafög wird, insofern sich keine Veränderungen in der Zuwendung ergeben, bis zum fristgerechten Ende der Ausbildung gezahlt. Über diesen Zeitraum bleibt das Bafögamt zentraler Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Ausbildungsförderung. Bafögamt braucht mehrere Wochen zur Bearbeitung…